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Satzung des Vereins

Heimatverein Wahrenholz e.V.

Gründungsversammlung vom 22.05.2009
(aktuelle Neufassung, beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 20.02.2016)

Zur besseren Lesbarkeit wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Wir weisen darauf hin, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form ausdrücklich als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.

§ 1 Name und Sitz

    • Der Verein führt den Namen „Heimatverein Wahrenholz e.V.“.
    • Er hat seinen Sitz in Wahrenholz und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gifhorn unter der Nummer VR 200 384 eingetragen und hat die Gläubiger ID – Nr. DE 11 ZZZ 0000 1304 906.
    • Das Vereinssymbol ist die Eiche mit dem Schriftzug „Heimatverein Wahrenholz“.
    • Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 2 Ziele des Vereins

    1. Zweck des Vereins ist die Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    2. Sammlung und Bewahrung von Quellen, Kulturgütern und Artefakten zur Geschichte der Gemeinde Wahrenholz und Umgebung sowie Sicherung ihrer Archivalien,
    3. Erforschung und Dokumentation der Geschichte der Gemeinde Wahrenholz und ihrer Umgebung,
    4. Belebung von hiesigem Brauchtum,
    5. Errichtung und Erhalt eines Heimatmuseums,
    6. Durchführung von Veranstaltungen zu Geschichte und Kultur, in Form von Vorträge, Führungen, Besichtigungen und auch Wanderungen,
    7. Erhalt von Kulturdenkmälern,
    8. Natur- und Umweltschutz,
    9. Jugend-, Senioren- und Integrationsarbeit,
    10. Vernetzung von Organisationen mit ähnlicher Interessenlage.

§ 3 Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
    2. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
    4. Ehrenamtspauschale:
      Mitglieder des Vorstands sowie für den Verein tätige Personen können gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG vergütet werden. Die Entscheidung über Höhe und Volumen der entgeltlichen Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
    2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dabei sollte das offizielle Antragsformular verwendet werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Antragsteller ist schriftlich über die Entscheidung zu informieren. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
    3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
    4. Bei Eintritt während des laufenden Jahres ist der Mitgliedsbeitrag anteilig für das Jahr zu entrichten (x/12) und innerhalb von vier Wochen zu zahlen.
    5. Der Verein hat das Recht, personenbezogene Daten der Mitglieder im Rahmen des Vereinszwecks unter Einhaltung der jeweils aktuell gesetzlich gültigen Datenschutzbestimmungen zu speichern und zu verarbeiten.
    6. Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in:
      1. ordentliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht (über 16 Jahre),
      2. Schüler und Jugendliche ohne Stimm- und Wahlrecht (bis 16 Jahre),
      3. Ehrenmitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
      1. Der Austritt erfolgt durch Kündigung, die schriftlich beim Vorstand eingegangen sein muss, spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres.
      2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen
          1. wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen in Rückstand gerät und seine Schuld trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, in der die Androhung des Ausschlusses enthalten sein muss, nicht bezahlt hat und/oder
          2. wenn das Mitglied den Vereinszielen zuwider handelt oder missbilligendes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinsbetriebes vorliegt.
      1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitglieds mit 3/4-Mehrheit.
      2. Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht auf Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu.
      3. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
      4. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
    1. Eine Ehrenmitgliedschaft ist möglich. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

    1. Die Höhe des Beitrags wird vom Vorstand vorgeschlagen und muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
    2. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 1. Januar des Jahres bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags fällig (vgl. § 4d).
    3. Die Kosten, die bei Nichtzahlung oder Zahlungsverzug oder Lastschriftverfahren-Rückholung des Mitgliedsbeitrags entstehen, trägt das betreffende Mitglied.
    4. Der Beitrag kann per Lastschriftverfahren eingezogen oder fristgerecht auf das Konto des Heimatvereins eingezahlt werden.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie bestimmt seine organisatorischen Grundsätze und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
    2. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
      1. Grundsatzfragen nach § 2 der Satzung,
      2. Beschlussfassungen, im Sinne des Vereins,
      3. Wahl und Entlastung des Vorstandes,
      4. Wahl der beiden Kassenprüfer,
      5. Genehmigung des Kassenberichts,
      6. Behandlung gestellter Anträge,
      7. Festlegung des Mitgliedsbeitrages,
      8. Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens,
      9. Beschlussfassungen über die Satzung und die Auflösung des Vereins.
    1. Die Mitgliederversammlung tagt einmal jährlich im 1. Quartal und wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden geleitet.
    2. Zur Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich eingeladen.
    3. Die Form der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung gilt auch als gewahrt, wenn die Einladung per Elektronische Post (E-Mail) erfolgt ist.
    4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens fünf Werktage vor dem Tag der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht und begründet werden. Der Tag der Versammlung zählt bei der Fristberechnung nicht mit.
    5. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    6. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
    7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie der Satzung entsprechend ordnungsgemäß einberufen wurde und zwei der zur Vertretung befugten Vorstandsmitglieder (geschäftsführender Vorstand) anwesend sind. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
    8. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
    9. Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die mindestens drei Monate vereinszugehörig sind.
    10. Wahlen und Abstimmungen werden in offener Abstimmung vorgenommen. Wenn mindestens ein Mitglied einen Antrag auf geheime Wahl oder Abstimmung stellt, muss diese durchgeführt werden.
    11. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt, im Falle seiner Nichtteilnahme, die seines Stellvertreters.
    12. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und 10 Jahre aufzubewahren.
    13. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangt. Sie muss spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags tagen.
    14. Der Vorstand kann jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
    15. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten Ladungsfristen und sonstige Vorschriften entsprechend der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus
      1. dem 1. Vorsitzenden,
      2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
      3. dem Schatzmeister.
        Sie bilden den „geschäftsführenden Vorstand“ im Sinne von § 26 BGB.
    1. Dazu kommen
      1. ein Schriftführer,
      2. ein Beisitzer
      3. sowie ein von der Gemeinde Wahrenholz bestellter Beisitzer,
        allesamt mit Stimmrecht.
    1. Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister werden auf der Mitgliederversammlung in den Jahren mit ungerader Endzahl für vier Jahre gewählt. Der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und die beiden Beisitzer werden in Jahren mit gerader Endzahl für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
    2. Der Vorstand führt den Vereinsbetrieb und die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:
      1. die Einberufung der Mitgliederversammlung,
      2. die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern,
      3. Angelegenheiten, die nicht Kraft Satzung der Mitgliederversammlung obliegen.
    1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt, im Falle seiner Nichtteilnahme die seines Stellvertreters.
    2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung (z.B. Verträge, Kauf, Auftragsvergabe, etc.) genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des „geschäftsführenden Vorstands“ nach a).
    3. Der Schriftführer ist zuständig für den Schriftverkehr des Vereins und die Führung des Mitgliederverzeichnisses. Er fertigt über Sitzungen und Versammlungen Niederschriften an.
    4. Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Dem geschäftsführenden Vorstand ist jederzeit Einsicht zu gewähren.
    5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 9 Geschäftsjahr und Kassenprüfung

    1. Das Geschäftsjahr des Vereins deckt sich mit dem Kalenderjahr.
    2. Zwei Kassenprüfer haben die Kassenführung des Vereins im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden zu überwachen, spätestens bei Jahresschluss eine Kassenprüfung vorzunehmen und auf der ordentlichen Hauptversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten. Auf jeder Hauptversammlung ist ein Kassenprüfer für 2 Jahre zu wählen, somit scheidet jedes Jahr ein Kassenprüfer aus.

 

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

    1. Über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Es gelten die Regelungen des § 7.
    2. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
    3. Satzungsänderungen, die aufgrund von Auflagen der Gerichte oder Behörden notwendig sind, kann der Vorstand beschließen.
    4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das gesamte Vermögen (materieller Besitz, Bücher, Akten, Bilder, etc.) an die Gemeinde Wahrenholz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche, vorrangig für die gemeinnützigen Zwecke der Heimatpflege und der Heimatkunde zu verwenden hat.

Wahrenholz, den 20. Februar 2016